Aus Ihrer Anfrage ergibt sich nicht, ob Sie einen landwirtschaftlichen Betrieb haben und wie der Gewinn ermittelt wird. Bei buchführenden Betrieben und Betrie-ben mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind sämtliche Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben. Betriebsausgaben können Sie dann von der Steuer absetzen. Zu den Betriebsausgaben zählen auch Geldbeschaffungskosten für den Landkauf, das heißt auch Schuldzinsen.
Anders ist die Situation bei §-13a-Betrieben (bis 20 ha). Aufgrund einer Gesetzesänderung können die 13a-Landwirte Schuldzinsen nur noch im Wirtschaftsjahr 2014/15 absetzen. Ab dem Wirtschaftsjahr 2015/16 ist ein Schuldzinsenabzug – auch bei früher abgeschlossenen Kreditverträgen – nicht mehr möglich.
Haben Sie hingegen gegenüber dem Finanzamt bereits den Betrieb steuerlich aufgegeben und würden mit den Pachteinnahmen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, können Sie im Rahmen der Ermittlung dieser Einkünfte Kreditzinsen als Werbungskosten absetzen.