Wochenblatt-Leserin Beate L. in I. fragt: Wir besitzen einen alten Kotten, den wir vermietet haben. Dabei gibt es Räume mit so geringer Fenstergröße, dass sie offiziell nicht als Wohnräume zählen. Müssen solche Räume bei der Grundsteuerklärung auch als Wohnfläche angegeben werden?
Rebecca Kopf, Redakteurin des Wochenblattes, antwortet: Grundsätzlich sind in Nordrhein-Westfalen in der Erklärung zur Grundsteuer Angaben zur Wohn- und Nutzfläche zu machen.
Zu den Nutzflächen zählen Flächen, die betrieblichen, öffentlichen oder sonstigen Zwecken dienen und keine Wohnflächen sind. Zu den Wohnflächen zählen die Flächen, die den Wohnbedürfnissen dienen. Die Wohnfläche umfasst die Grundflächen der Räume. Sie ergibt sich zum Beispiel aus der Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung. Folgende Räume werden nicht komplett bei der Ermittlung der anzusetzenden Wohnfläche berücksichtigt:
- Wintergärten (Ansatz: 50 % der gesamten Grundfläche),
- Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume (Ansatz: 50 % der gesamten Grundfläche) sowie
- Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören (Ansatz: 25 bis 50 % der gesamten Grundfläche).
Vermieter können die Größe der Wohnfläche in der Regel den Bauunterlagen oder dem Mietvertrag entnehmen.
Ergänzung: Die Wohnfläche ist nicht identisch mit der Bruttogrundfläche, da sie unterschiedlich berechnet werden. Bei der Berechnung der Bruttogrundfläche werden die Grundflächen aller Grundrissebenen zusammengerechnet. Diese schließt die Bekleidung, etwa Putz und Außenschalen, ein. Bei den Grundflächen werden die folgenden Bereiche unterschieden (siehe Grafik):
- Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
- Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,
- Bereich c: nicht überdeckt.
Als Bruttogrundfläche sind nur die Grundflächen der Bereiche a und b maßgebend. Zur Bruttogrundfläche gehören z. B. nicht:
- Flächen von Balkonen,
- Flächen von Spitzböden,
- Flächen von Kriechkellern,
- Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen,
- Flächen unter konstruktiven Hohlräumen (zum Beispiel über abgehängten Decken).
Für den Zivilschutz genutzte Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen bleiben bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht.
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(Folge 30-2022)