Die Ausgleichsflächen sind notwendig, um Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu kompensieren. Dieses kann auf eigenen oder fremden Flächen erfolgen. Häufig bedienen sich die Eingreifer (etwa Windenergieprojektierer, Straßenbau, Kommunen) gerne der Flächen Dritter, da sie über keine eigenen Flächen verfügen.
In der Regel verbleibt die Fläche im Besitz des anbietenden Eigentümers, was unter anderem im Zusammenhang mit einer Eigenjagd sinnvoll ist. Umgekehrt ist es für einen Projektierer in der Regel nicht sinnvoll, (viele kleine) Ausgleichsflächen zu erwerben und sie dann naturschutzfachlich über viele Jahre hin zu unterhalten. Daher wünschen viele Projektierer, die Ausgleichsverpflichtung finanziell abzutreten.
Viele Landwirte bieten Ausgleichsflächen im Rahmen von Ökokonten an, die Preise hierfür regelt der Markt und sind frei verhandelbar. Der Wert eines Ökopunkts oder eines Quadratmeters Ausgleichsfläche variiert je nach Region. In dicht besiedelten Gebieten sind die Ökopunkte teurer als in ländlichen Regionen, aber auch hier sind die Preise in den letzten Jahren wegen des Flächendrucks deutlich gestiegen.
Orientierungswerte können die Unteren Naturschutzbehörden liefern. Sie verfügen häufig über eigene Ökokonten und haben den Überblick in ihrer Region. Die Preise variieren häufig zwischen 12,50 und 17,50 €/m2 (inklusive Bodenpreis). Bleibt die Fläche im Besitz des Eigentümers, fällt der Bodenpreis entsprechend niedriger aus.
Vereinbarte Ausgleichsflächen sind in der Folge unter rein naturschutzfachlichen Aspekten zu entwickeln. Mögliche landwirtschaftliche Erträge sind nicht Ziel dieser Entwicklung, daher nachrangig.
Wird eine Ausgleichsfläche für eine Windanlage bereitgestellt, ist die Dauer der Ausgleichsverpflichtung an die Laufzeit der Anlage gekoppelt, also mindestens 20 bis 30 Jahre. Danach entfällt der Eingriff oder wird über ein Repowering verlängert. Entfällt die Ausgleichsverpflichtung, kann man die Fläche wieder frei bewirtschaften – es sei denn, es hat eine behördliche Planung gegeben, die eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung auch zukünftig ausschließt.
Wird eine Fläche aufgeforstet, ist später Ackerbau nicht mehr möglich. Auch Flächenentwicklungen zugunsten des besonderen Artenschutzes (etwa Kiebitzflächen, Teiche, Brutbiotope für Rohrweihen) schließen landwirtschaftliche Folgenutzungen in der Regel aus.
Nur bei den produktionsintegrierten Maßnahmen (PIK) bleibt der Ackerstatus dauerhaft erhalten, ist aber nicht im Rahmen aller Ausgleichsverpflichtungen umsetzbar.
In Abstimmung mit der Naturschutzbehörde können die Ausgleichsflächen nach Wegfall des Eingriffs umgewidmet und neuen Eingriffen zugeordnet werden. Die Preise hierfür sind dann wieder frei verhandelbar.
(Folge 18-2019)