Das hängt davon ab, ob Sie auf eigenen oder gepachteten Grundstücken jagen oder ob sie nur ein Jagdrevier gepachtet haben. Wird die Jagd zumindest überwiegend auf den eigenen oder gepachteten Grundstücken des betreffenden landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeübt, zählt die Vermarktung der erlegten Tiere steuerlich zur Urproduktion. Nur die Pachtung eines Jagdreviers ohne die entsprechenden Grundstücke gehört dagegen nicht zur Urproduktion und führt zu gewerblichen Einkünften.
Sollte die Jagd der Urproduktion zuzurechnen sein, so ist die Vermarktung von Wildteilstücken steuerlich ein Verkauf von Produkten der zweiten Verarbeitungsstufe. Dieser Verkauf ist dann noch den Einkünften aus Landwirtschaft zuzurechnen, wenn die Umsätze daraus nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 51.500 € im Wirtschaftsjahr betragen. Zudem dürfen die Umsätze aus dem Verkauf eigener Erzeugnisse in Verbindung mit der Vermarktung zugekaufter Produkte und aus dem Tätigkeitsbereich Dienstleistungen (Partyservice) nicht mehr als 50 % des Gesamtumsatzes des Betriebes betragen.
Für die Umsatzsteuer gilt diese Ausnahmeregelung allerdings nicht. Hier sind die Einkünfte aus dem Verkauf von Wildteilstücken der Regelumsatzsteuer zuzurechnen, das heißt in diesem Fall mit 7 % Umsatzsteuer.
Ob die Einnahmen tatsächlich steuerlich geltend gemacht werden müssen, ist für die Einkommensteuer und Umsatzsteuer unterschiedlich zu entscheiden.
Für die Einkommensteuer gilt die sogenannte Gewinnerzielungsabsicht. Das bedeutet, dass Einnahmen und damit auch die damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben nur versteuert werden müssen, wenn Gewinne tatsächlich erzielt werden. Diese könnten bei der Jagd durchaus infrage gestellt werden. Hier muss im Einzelfall geschaut werden, ob tatsächlich Gewinne erzielt werden, oder ob zumindest diese Absicht besteht.
Steht die Jagd im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb, z. B. als Eigenjagd oder Pachtung der Grundstücke zuzüglich der Jagd, so sind die Einnahmen immer zu versteuern. Allerdings sind die Ausgaben auch immer abziehbar. Dies gilt auch, wenn die Jagd für sich betrachtet nur Verluste bringt.
Bei der Umsatzsteuer kommt es dagegen nur auf die Einnahmeerzielungsabsicht an. Sobald Sie Wildbret verkaufen, dürfte diese hier unstreitig vorliegen. Somit muss grundsätzlich Umsatzsteuer aus den Verkaufserlösen des zerteilten Wildes an das Finanzamt abgeführt werden. Die damit im Zusammenhang stehenden gezahlten Vorsteuerbeträge müssen vom Finanzamt erstattet werden. Natürlich nur bei Vorliegen entsprechender Rechnungen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Jäger mit seinem ganzen Unternehmen unter die Kleinunternehmerreglung fällt.
Ganz anders sieht es aus, wenn das Wild im Ganzen bzw. in Hälften verkauft wird und aus einem landwirtschaftlichen Betrieb stammt. In diesem Fall unterliegt der Verkauf des Wildes der sogenannten landwirtschaftlichen Durchchnittsatzbesteuerung des § 24 UStG. Es ist dann weder Umsatzsteuer abzuführen, noch kann Vorsteuer erstattet werden.
(Folge 43-2018)