Das Einkommensteuergesetz sieht in § 32c eine Tarifermäßigung für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte in den Kalenderjahren 2014 bis 2016, 2017 bis 2019 und schließlich in den Kalenderjahren 2020 bis 2022 vor. Der erste Steuerbescheid, der eine Tarifermäßigung enthält, ist derjenige für das Kalenderjahr 2016.
Die Berechnung für den jeweiligen dreijährigen Beobachtungszeitraum ist folgende: Im ersten Schritt wird jeweils die Einkommensteuer anhand der tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ermittelt. Im zweiten Schritt wird dann eine fiktive Einkommensteuer gerechnet. Es wird dabei unterstellt, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gleichmäßig auf die drei Betrachtungszeiträume verteilt werden.
Im dritten Schritt wird dann die fiktive Einkommensteuer mit der tatsächlichen Einkommensteuer verglichen. Ist die fiktive Einkommensteuer niedriger als die tatsächliche, erfolgt eine Steuererstattung der Differenz jeweils im letzten Kalenderjahr des Betrachtungszeitraums, also für die Jahre 2016, 2019 und 2022. Entscheidend für die Berechnung ist das Veranlagungsverfahren des letzten Jahres, also im Jahr 2016, 2019 und 2022. Wurde hier die Grundtabelle zugrunde gelegt, gilt diese, ansonsten wird die Splitting-Tabelle angewandt.
Gibt es bei der Berechnung durch das Finanzamt Unklarheiten, können Sie das Finanzamt bitten, die Berechnung offenzulegen. Sie können auch innerhalb von einem Monat nach Zugang des Steuerbescheides Einspruch beim Finanzamt einlegen. Soweit Sie auf Steuertabellen im Internet zurückgreifen, ist nicht immer gewährleistet, dass sie aktuell und korrekt sind.
(Folge 39-2020)