Da es sich um zwei Kabel des Nieder- und Mittelspannungsnetzes handelt, haben Sie die Verlegung durch Ihren Grund unentgeltlich zu dulden, falls Sie Anschlussnehmer der Stadtwerke sind. Das heißt: Wenn Sie selbst den Strom aus den Leitungen beziehen, können Sie keine Entschädigung von den Stadtwerken fordern.
Dann haben Sie – wie gesagt – die Kabel an und für sich ohne Entgelt zu dulden. Jedoch wird dann keine Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Und Sie können, falls die Kabel einmal stören, gemäß § 12 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) deren Verlegung verlangen, und zwar auf Kosten der Stadtwerke. Das kann eine Rolle spielen, wenn Sie zum Beispiel an der Stelle bauen wollen, wo die Kabel verlegt sind. Dieses Risiko sollten Sie nicht unterschätzen, denn die Kabel liegen schließlich Jahrzehnte in Ihrem Acker, und es kann sich ergeben, dass Sie just dort irgendwann einmal bauen wollen.
Sobald Sie die Leitungen durch Dienstbarkeiten im Grundbuch absichern lassen, steht Ihnen zwar eine Entschädigung zu, jedoch können Sie die Verlegung der Leitungen dann nur noch auf eigene Kosten verlangen. Die Entschädigung wird dann in der Regel mit 20 bis 30 % des konkreten Bodenwertes angesetzt.
Wir gehen davon aus, dass die Stadtwerke bei Ihnen so gerechnet haben: Ihr Boden ist 5 €/m2 wert. 20 % davon macht 1 €/m2. Der Schutzstreifen (also der Streifen, in dem das Kabel liegt und auf dem nicht gebaut werden darf) ist 3 m breit. Somit ergibt sich eine Entschädigung von 3 € pro lfd. m.
Dieses Angebot ist gut, wenn Ihr Boden weniger als 5 € wert ist. Ist er teurer, sollten Sie nachverhandeln. Vielleicht können Sie auch 30 statt 20 % raushandeln.
Umsatzsteuer fällt auf Dienstbarkeitsentschädigungen nicht an. Doch die einmalige Einnahme müssen Sie im Rahmen der Einkommensteuer angeben und versteuern.