Nach § 128 des Landeswassergesetzes NRW (LWG) müssen Eigentümer und Nutzungsberechtigte an Grundstücken Wasserleitungen dulden. Gemäß § 131 LWG steht Ihnen dafür eine Entschädigung zu, die sich nach den Vorschriften des Landesenteignungs- und Entschädigungsgesetzes NRW richtet. Danach ist Ihnen der konkrete Wertverlust zu ersetzen, den Ihre Grundstücke dadurch erleiden, dass die Wasserleitung durch die Grundstücke führt.
Im Allgemeinen wird dieser Wertverlust mit 20 bis 30 % des Grundstückswertes bemessen, wobei sich dieser Betrag auf jeden einzelnen Quadratmeter Schutzstreifen bezieht. Mit anderen Worten: Sie müssen die Breite des Schutzstreifens, z. B. 5 m, betrachten und die Länge der Leitung, die Ihre Grundstücke quert. Daraus ergibt sich die Fläche, nach der die Entschädigung berechnet wird.
Sind unterschiedliche Grundstücke betroffen, so muss deren Wert individuell pro Quadratmeter ermittelt werden. Hoffläche wird oft mit 50 €/m2, hofnahe Flächen werden mit 20 €/m2 bewertet. Für Ackerland wird je nach Lage zwischen 3 und 6 €/m2 und für Grünland etwas weniger angesetzt. Doch wie gesagt: Das sind Durchschnittswerte, es gelten stets die konkreten Verhältnisse vor Ort.