Wichtig ist, dass der Vertragsgegenstand, die Zahlungsansprüche (ZA), im Vertrag benannt werden. Da sie eine eigenständige Zahlungsanspruchs-Nummerierung zur Identifizierung haben, kann im Kaufvertrag über die 2 ha Grünland exakt bestimmt werden, welche einzelnen ZA Gegenstand der Übertragungspflicht bzw. des Kaufs der ZA sein sollen.
Ratsam ist, für die ZA einen gesonderten Preis festzulegen, weil sie einen eigenen Marktwert haben und der Umsatzsteuer unterliegen. Nennen Sie keinen gesonderten Betrag, sondern verpflichten Sie den Verkäufer lediglich, diese ZA mit dem Grünland zu übertragen, besteht die Gefahr, dass die Finanzverwaltung den Wert der ZA schätzt. Dies entfällt, wenn der Verkäufer nicht der Pflicht unterliegt, Umsatzsteuer abzuführen.
Schließlich müssen Sie den Zeitpunkt der Übertragung der ZA vereinbaren. Gesetzlich besteht die Pflicht, einen Monat nach vertraglich vereinbarter Übertragung die ZA in der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) umzumelden.
Im Vertrag muss auch noch stehen, dass der Verkäufer sich verpflichtet, die ZA in der ZID umzumelden. Dazu reicht im Kaufvertrag der Hinweis, dass der Verkäufer sich verpflichtet, binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten Übertragungszeitpunkt die genau beschriebenen ZA in der ZID auf den Käufer umzuschreiben und dem Käufer den schriftlichen Ausdruck über die Umschreibung sowie die Transaktionsnummer (TAN) auszuhändigen. Damit kann der Käufer die Umschreibung in der Datenbank vollziehen. Der Käufer ist dann verpflichtet, die Umschreibung innerhalb weiterer zehn Tage vorzunehmen.
Notare, denen das Thema nicht geläufig ist, sollten sich kundig machen. In der „Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis“, Ausgaben April, Juni und August 2008, hat Notar Dr. Krämer das Verfahren beschrieben. Sie können sich aber auch an die Geschäftsstelle des WLV wenden.