Wochenblatt-Leser Karsten E. in W. fragt: Dachflächen meiner Betriebsgebäude sind für eine Photovoltaikanlage geeignet. Ich möchte sie verpachten. Welche Pacht ist realistisch?
Energieberater Nils Seidel von der Landwirtschaftskammer NRW gibt Auskunft: Bei der Festlegung eines Pachtbetrages spielt die Wirtschaftlichkeit der Photovoltaik (PV-)Anlage eine vorrangige Rolle. In der Vergangenheit war das Einspeisen von Strom in das öffentliche Netz durchaus interessant. Da die über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) garantierte Einspeisevergütung jedoch stark gesunken ist, hat sich dies geändert.
Mittlerweile wird der eingespeiste Strom nur noch mit etwa 6 Cent/kWh vergütet. Damit ist bei üblichen Anlagenherstellungskosten kein wirtschaftlicher Betrieb mehr möglich. Einen wirtschaftlichen Vorteil können Betreiber nur erlangen, wenn sie Bezugsstrom durch selbst erzeugten PV-Strom ersetzen können.
Nur Eigenverbrauch wirtschaftlich
Wird die Anlage aber von dem Pächter der Dachfläche betrieben, handelt es sich bei dem vor Ort verbrauchtem Strom rechtlich gesehen nicht mehr um Eigenverbrauch. Nur dieser ist aber von Abgaben wie der EEG-Umlage befreit.
Ob Sie unter den aktuellen Gegebenheiten überhaupt noch Interessenten für eine Pacht der Dachfläche finden, ist daher fraglich. Auch in den vergangenen Jahren bestand die „Pachtzahlung“ in den meisten Fällen nur in der Sanierung der darunterliegenden Dachfläche. Im Regelfall ist also die eigenständige Installation einer PV-Anlage deutlich interessanter als eine Verpachtung der Dachflächen.
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(Folge 24-2022)