Wochenblatt-Leser Thomas G. fragt: Ich bin kein Landwirt, besitze aber durch Erbschaft in Ostdeutschland Ackerflächen. Im Rahmen des Repowerings soll durch Ersetzen der alten Windenergieanlagen (WEA) ein neuer Windpark entstehen. Auf meinen Ackerflächen wird keine WEA gebaut, ich profitiere aber von der Flächenvergütung. Unterliegt die Flächenvergütung der Umsatzsteuerpflicht? Für die verpachteten Flächen zahle ich die Einkommensteuer aus Vermietung und Verpachtung.
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, antwortet: Offenbar befinden sich die verpachteten landwirtschaftlichen Flächen in Ihrem steuerlichen Privatvermögen, deshalb versteuern Sie die Pachteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Pacht für Ackerflächen ist umsatzsteuerfrei. Dies gilt – nach Ansicht der niedersächsischen Finanzverwaltung – auch für die Flächenvergütung des Windparks. Danach wäre die Flächenvergütung nicht mehrwertsteuerpflichtig.
Steuerklausel vereinbaren
Ob die Finanzverwaltung in Ihrem Bundesland das genauso sieht, wissen wir nicht. Eine Entscheidung der Finanzgerichte dazu ist uns nicht bekannt. Wir empfehlen Ihnen, mit dem Betreiber des Windparks eine Steuerklausel zu vereinbaren, wonach er sich verpflichtet – sollte sich herausstellen, dass die Flächenvergütung doch mehrwertsteuerpflichtig ist –, die Mehrwertsteuer nachzuzahlen.
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(Folge 22-2023)