Der Erlös aus dem Verkauf von Waldflächen ist ein laufender steuerpflichtiger Gewinn. Der einheitliche Kaufvertrag über die Waldfläche ist aus steuerlichen Gründen aufzuteilen, nämlich in den Verkauf des Holzes und des Grund und Bodens.
Bei der Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen sind Einkünfte aus dem Holzverkauf gesondert im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu ermitteln. Bei der Ermittlung dieses Sondergewinns kann die Betriebsausgaben-Pauschale für Betriebe bis 50 ha forstwirtschaftlich genutzter Fläche in Höhe von 20 % (Verkauf auf dem Stamm) in Anspruch genommen werden.
Auch der Gewinn aus der Veräußerung des Waldbodens ist als laufender Gewinn in voller Höhe zu erfassen. Dabei sind pauschale Buchwerte für Flächen, die bereits am 1. Juli 1970 zum Betrieb gehört hatten, in Höhe von 1,02 €/m2 vom Veräußerungserlös abzusetzen.
Soweit der Verkauf des Holzes sowie des Grund und Bodens Steuerzahllasten auslöst, können Sie den Gewinn zunächst in eine gewinnneutrale Rücklage nach § 6 c EStG einstellen. Dafür besteht eine Reinvestitionsfrist von vier Jahren. Fristbeginn ist das Ende des Wirtschaftsjahres, also der 30. Juni 2013. Das würde in Ihrem Falle bedeuten, dass Sie bis zum 30. Juni 2017 Zeit zur Reinvestition hätten. Investieren Sie nicht in betriebliche Flächen oder Wirtschaftsgebäude, so wäre neben der Auflösung der Rücklage auch ein jährlicher Zinszuschlag von 6 % zu versteuern.
Ihr Alter (55 Jahre) hat keinen Einfluss auf die laufende Besteuerung. Nur die Betriebsveräußerung im Ganzen wäre für Steuerpflichtige, die das 55. Lebensjahr vollendet hatten oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind, mit einem Freibetrag und ermäßigtem Steuersatz begünstigt.