Wochenblatt-Leser Guido L. in E. fragt: In der Wochenblatt-Ausgabe 46 ging es um die Angabe der Wirtschaftswege in der Grundsteuererklärung. Ich habe auch das Problem. Wonach entscheidet sich, ob ein Wirtschaftsweg zur Hofstelle oder zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört? Was ist mit Waldwegen?
Rebecca Kopf, Redaktion, antwortet: Forstwirtschaftliche Nutzung: „Ein Waldweg (Wirtschaftsweg) in einem geschlossenen Waldgebiet im Eigentum dient nur dieser einzigen Nutzung und kann damit eineindeutig dieser Nutzung zugeordnet werden“, erklärt Dipl.-Ing. Klaus Müller, Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger, Warendorf, für die forstwirtschaftlichen Nutzung.
Forstwirtschaftliche Nutzung
Zur forstwirtschaftlichen Nutzung wiederum gehören alle Flächen, die der nachhaltigen Produktion von Rohholz dienen. Das sind Holzboden und Nichtholzboden.
Zur sogenannten Holzbodenfläche gehören neben den bestockten Flächen auch Waldwege (Wirtschaftswege) Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, wenn sie einschließlich der Gräben nicht breiter als 5 m sind. Ebenso zählen Flächen, die nur vorübergehend nicht bestockt sind (Blößen) zur Holzbodenfläche.
Zur Nichtholzbodenfläche rechnet man Flächen, die dem Transport und der Lagerung des Holzes dienenden, beispielsweise Waldwege, ständige Holzlagerplätze usw., wenn sie nicht zur Holzbodenfläche gerechnet werden.
Hofstelle oder landwirtschaftliche Nutzung?
„Eine Straße als Hofzufahrt dient verschiedenen Nutzungen des land- und forstwirtschaftlichen Eigentümers. Daher kann eine Straße nicht eindeutig einer bestimmten Nutzung (außer der damit erschlossenen Hofstelle) zugeordnet werden und gehört daher zur Hofstelle“, grenzt Müller ein. Auch alle anderen Flächen, die keiner bestimmten Nutzung zugeordnet werden können, werden der Hofstelle zugeordnet. Das sind Wegeraine, Wirtschaftswege, Hecken, Gräben usw.
Anders gesagt: Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Hof- und Wirtschaftsgebäudefläche einzubeziehen, wenn sie nicht vorrangig einer Nutzung zuzuordnen sind. Gleiches gilt für Bewässerungsteiche, Dämme, Uferstreifen und dergleichen, wenn sie nicht vorrangig als Unland zu klassifizieren sind. Hingegen ein Wirtschaftsweg (grüner Weg), der auf oder in landwirtschaftlichen Eigentumsflächen führt, gehört nach dieser Logik zur angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung.
Befahrbarkeit und Ausbau als Kriterium
Die Entscheidung ist vom Einzelfall abhängig“, betont der Sachverständige und gibt eine Hilfestellung: „Man kann sich an den üblichen Kategorien des Wegeausbaues orientieren.“ Eine einschränkte Befahrbarkeit eines typischen Wirtschaftsweges als einfachste Ausbaukategorie wird man in der Regel vereinfachend der angrenzenden Nutzung zuordnen können, soweit keine andere Zuordnung naheliegend ist.
Anders ist das bei einem befestigten Verbindungsweg zwischen Gemeinden, einer Hofzufahrt oder einer ähnlichen auch für den beschränkt-öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße. Diese dürfte stets zur Hofstelle gehören.
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(Folge 47-2022)