Welche ermäßigten Steuersätze, zurzeit in Höhe von 5 %, gelten, ergibt sich aus dem Umsatzsteuergesetz und der Anlage zum Gesetz. Die Anlage folgt bei der Abgrenzung der begünstigten Lieferungen dem Zolltarif (Kapitel, Position oder Unterposition). Ausdrücklich ist geregelt, dass Stroh und Spreu von Getreide begünstigt sind. Rapsstroh wird in der entsprechenden Position nicht genannt. Nicht begünstigt sind allerdings Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle von Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten. Das spricht dafür, dass das Finanzamt richtig liegt.
Wollen Sie auf Nummer sicher gehen, empfehlen wir Ihnen, eine unverbindliche Zolltarifauskunft einzuholen. Zuständig ist das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung, Dienststelle Hamburg. Erfahrungsgemäß dauert die Auskunft sechs bis acht Wochen.
(Folge 50-2020)