Wer mit einer Photovoltaikanlage Strom erzeugt und ihn zumindest teilweise gegen Entgelt in das öffentliche Netz einspeist, ist unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig und erzielt grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit denen er der Einkommensteuer unterliegt. Wir gehen davon aus, dass der Betreiber in der Vergangenheit den Gewerbebetrieb beim Finanzamt angemeldet hat. Die Anlage ist nach 21 Jahren nunmehr steuerlich abgeschrieben. Das Bundesministerium der Finanzen hat jetzt eine Vereinfachungsregelung für kleine PV-Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 10 kWp geschaffen. Für diese Leistungsgrenze ist die installierte Leistung der Module entscheidend. Die Leistung des Wechselrichters und eventuell Leistungs- oder Einspeisebegrenzungen aufgrund von anderen Vorschriften sind nicht von Relevanz für die Überprüfung der Leistungsgrenze.
Erträge nicht versteuern
Erklärt der Betreiber dem Finanzamt schriftlich, dass er die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen möchte, unterstellt das Finanzamt ohne weitere Prüfung, dass ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Liebhabereibetriebvorliegt. Damit entfällt die ansonsten erforderliche, aufwendige Gewinnermittlung. Betreiber müssen eventuelle künftige Erträge nicht mehr versteuern. Die Kehrseite der Medaille ist allerdings, dass Betreiber im Liebhabereibetrieb Aufwendungen bzw. die Anschaffungskosten für den neuen Zähler nicht mehr steuerlich geltend machen können.
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