Mit Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb erzielen Sie, was die Pachteinnahmen als auch den Verkauf von Grünfutter angeht, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Sollte Ihr Bruder Hofgebäude landwirtschaftsfremd nutzen, bleiben die Stallungen zunächst im gewillkürten Betriebsvermögen. Auch insoweit würden Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen.
Wollen Sie später das ehemalige Stallgebäude mit dem Grundstück dem Bruder verkaufen, würden Sie stille Reserven aufdecken, die der Einkommensteuer unterliegen, soweit Betriebsvermögen betroffen ist. Der Verkauf des (privaten) Wohnhauses würde keine Einkommensteuer auslösen.
Wollen Sie das vermeiden, so wäre zu überlegen, entweder im ersten Schritt eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) mit Ihrem Bruder zu gründen und zu einem späteren Zeitpunkt, im zweiten Schritt, diese GbR dadurch real zu teilen, dass Ihr Bruder das ehemalige Stallgebäude und die Hofstelle erhält. Voraussetzung für eine solche steuerneutrale Realteilung ist, dass Ihr Bruder die ehemaligen Stallungen und die Hofstelle in einen eigenen Gewerbebetrieb überführt. Die bloße Vermietung und Verpachtung, etwa für Wohnwagen, würde einen Gewerbebetrieb nicht begründen.
Alternativ könnten Sie die ehemaligen Stallungen und die Hofstelle auch an Ihren Bruder verkaufen. Der Verkauf würde zunächst bei Ihnen zu einer steuerpflichtigen
Gewinnerhöhung führen. Diesen Gewinn können Sie durch eine §-6b-Rücklage neutralisieren. Die Rücklage können Sie steuerneutral nur auf land- und forstwirtschaftliche Fläche oder Wirtschaftsgebäude übertragen.
Eine Reinvestition in eine Eigentumswohnung ist nur möglich, wenn diese auf einem bisherigen betrieblichen Grundstück gebaut und vermietet wird. Der Kauf einer Eigentumswohnung außerhalb der Hofstelle wäre hingegen nur im Rahmen einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG möglich, was einen gewissen Gründungs- und Deklarationsaufwand gegenüber dem Finanzamt nach sich zieht. Denkbar wäre auch eine Reinvestition in einen 6b-Fonds.
Nach dem Verkauf können Sie sich für eine Reinvestition vier Jahre Zeit lassen. Denkbar ist auch eine Übertragung der aufgedeckten stillen Reserven auf bereits getätigte Käufe und zwar entweder im Jahr des Verkaufs oder im vorangegangenen Jahr.
Wenn Sie Hofgebäude an den Bruder verkaufen, fällt Grunderwerbsteuer an. Verkäufe zwischen Geschwistern sind nicht steuerbefreit. Die Grunderwerbsteuer beträgt in NRW 5 % des Kaufpreises.