Wochenblatt-Leser Markus B. in M. fragt: Müssen Landwirte, die wegen Trennung Unterhalt zahlen und Corona-Überbrückungshilfe III bezogen haben, damit rechnen, dass die staatliche Hilfe als Einkommen gewertet wird? Wenn ja, welche Folgen hat das auf den zu zahlenden Unterhalt? Werden auch Corona-Soforthilfen im Rahmen des Unterhaltsrechts einkommens- bzw. gewinnerhöhend gewertet?
Tanja Schwabe, Rechtsanwältin, WLV, antwortet: Selbstständige Unterhaltsverpflichtete, die Corona-Überbrückungshilfen III erhalten haben, werden sich diese Hilfen als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen anrechnen lassen müssen.
Für die Unterhaltsberechnung werden bei Selbstständigen die Durchschnittsgewinne der vergangenen fünf Jahre als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt. Hierzu sind Steuerbescheide und Gewinnermittlungen eines Fünf-Jahres-Zeitraums auszuwerten und das Durchschnittseinkommen zu ermitteln. Es gilt das Zufluss- und Abflussprinzip. Das heißt, Veränderungen betreffen immer nur den Zeitraum, in welchem es tatsächlich zu Zahlungsein- oder -ausgängen kommt, sodass über diese Betrachtung die Inanspruchnahme der Corona-Überbrückungshilfe III zu einer Erhöhung des unterhaltsrelevanten Einkommens führen könnte.
Inwieweit in einem konkreten Fall die staatliche Unterstützungsleistung zu einer Unterhaltserhöhung führt, ist nicht verallgemeinernd festzustellen, sondern nur im konkreten Einzelfall zu ermitteln.
Schlussabrechnung erstellen
Hinzu kommt, dass grundsätzlich Empfängerinnen und Empfänger der Überbrückungshilfe I bis III oder der November- oder Dezemberhilfe verpflichtet sind, eine Schlussabrechnung zu erstellen. Darin werden die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten den Schätzungen bei Antragstellung gegenübergestellt. Erst in diesem Rückblick zeigt sich dann, ob Antragstellende gegebenenfalls zu viel gezahlte Hilfen zurückzahlen müssen. Wenn keine Schlussabrechnung erfolgt, müssen die Förderleistungen in voller Höhe zurückgezahlt werden. Dies würde aber für die Unterhaltsberechnung erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung unterhaltsrechtliche Konsequenzen bezogen auf eine Minderung des Unterhaltsanspruchs haben.
Im Gegensatz dazu dienten die Corona-Soforthilfen der Existenzsicherung, welche gerade nicht im Rahmen des Unterhaltsrechts als Einkommen bzw. gewinnerhöhend zu werten sind.
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(Folge 30-2022)