Die Umsätze aus der Pensionshaltung von Freizeitpferden fallen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Steuergerichte regelmäßig unter die Regelbesteuerung; es müssen 19 % Umsatzsteuer aus den Erlösen an das Finanzamt abgeführt werden. Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt bei einem Gesamtkonzept „Pferdepension“ eine einheitliche Leistung vor. Das ist dann der Fall, wenn Landwirte ein Leistungsbündel anbieten. Das können im Einzelnen sein: die Überlassung der Pferdebox, die Bereitstellung der Koppel zum Weidegang, das Einstreuen und Entmisten der Box, die Fütterung und das Tränken sowie die Pflege der Pferde und die Zurverfügungstellung der Reithalle.
Stellen Sie lediglich die Pferdebox – ohne Weidegang – zur Verfügung und bieten den Pferdebesitzern an, von Ihnen Stroh und Futter zu erwerben, liegen zwei selbstständige Einzelleistungen vor. Zum einen die umsatzsteuerfreie Boxenvermietung, wenn keine weiteren Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Pferdehaltung erbracht werden und die Pferdebesitzer die übrigen Arbeiten komplett selbst übernehmen. Erzeugen Sie das an die Pferdeeinsteller gelieferte Futter und Stroh im eigenen Betrieb, unterliegt diese Lieferung der Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG. Die Überlassung einer Reithalle und etwaiger Weidegang im Zusammenhang mit der Überlassung der Pferdebox würden allerdings schon zur Annahme einer einheitlichen und damit steuerschädlichen Pferdepensionsleistung führen. Der Verkauf von zugekauftem Stroh und Heu ist mit 7 % umsatzsteuerpflichtig, allerdings steht Ihnen unter Umständen aus dem Erwerb der Vorsteuerabzug zu.
Denkbar ist, dass Sie die Pferdeboxen zum Beispiel an den Ehepartner vermieten und dieser den Freizeitreitern ein Dienstleistungspaket anbietet. Läge der Umsatz unter 17.500 € im Kalenderjahr, wäre der Ehepartner mit diesen Umsätzen Kleinunternehmer und müsste keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Allerdings sollten Sie unter Umständen negative Folgen bei der Familienkrankenversicherung bedenken. Erzielt der Ehepartner regelmäßig mehr als 445 € im Monat, verliert er die beitragsfreie Familienversicherung.
(Folge 31-2019)