- Wochenblatt-Leserin Dagmar M. in B. fragt: Wir haben einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb mit Mutterkuhhaltung und Fleischvermarktung. Das Fleisch vermarkten wir über unseren Gewerbebetrieb. In beiden Unternehmen bin ich Inhaberin. Gewerbesteuer fällt nicht an. Muss das Umsatzsteuergesetz angewendet werden?
Steuerberater Arno Ruffer vom WLV informiert: Das Umsatzsteuergesetz gehorcht anderen Gesetzen als die Einkommen- bzw. Gewerbesteuer. Gewerbesteuerlich ist nur der Gewerbebetrieb gewerbesteuerpflichtig. Gewerbesteuer entsteht erst, wenn der Freibetrag von 24 500 € überschritten wird. Weil die Gewinnermittlung und Besteuerung des landwirtschaftlichen und des Gewerbebetriebes unterschiedlichen Gesetzmäßigkeiten gehorcht, verlangt das Einkommensteuergesetz eine Aufteilung der Betriebe.
Statt Pauschalierung optieren?
Umsatzsteuerlich sind Sie in der Tat als Inhaberin die steuerpflichtige Unternehmerin beider Betriebe. Befürchten Sie Umsatzsteuernachteile, weil Sie aus der Produktion von Rindfleisch keine Vorsteuerentlastung erhalten, so sollten Sie zusammen mit dem Steuerberater prüfen, ob es Sinn macht, im landwirtschaftlichen Betrieb auf die Anwendung der Pauschalierung zu verzichten.
Dann hätten Sie aus allen Vorkosten einen Vorsteuerabzug. Die Kehrseite der Medaille wäre, dass Sie auch beispielsweise beim Verkauf der Feldfrüchte nur 7 % in Rechnung stellen dürfen und diese dann ans Finanzamt abführen müssten.
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(Folge 24-2022)