Die landwirtschaftlichen Flächen nebst Wirtschaftsgebäuden und etwaigem Inventar unterliegen im Erbgang einer Erbschaftsteuerbefreiung („Verschonungsregelung“), das heißt, die Erbschaftsteuer wird nicht erhoben, wenn die begünstigten Vermögensgegenstände fünf bzw. sieben Jahre lang, je nach Größe des Betriebes, nicht verkauft oder zweckwidrig genutzt werden.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Betrieb im Zeitpunkt des Erbfalles nicht für einen Zeitraum von 15 Jahren und mehr verpachtet ist. Das Wohnhaus wird im Sachwertverfahren (Bodenrichtwert plus Regelherstellungskosten minus Alterswertminderung) bewertet und unterliegt der „normalen“ Besteuerung.
Ihre Tochter, Nichte des Onkels, gehört zur Steuerklasse II mit einem persönlichen Freibetrag von 20.000 €. Angenommen, das Wohnhaus hat einen Wert von 95.000 €, so unterliegen 75.000 € der Erbschaftsteuer (95.000 minus 20.000 €) mit einem Steuersatz von 15 %. Auf diesen Erwerb wären dann 11.250 € Erbschaftsteuer fällig.
(Folge 51-52-2017)