Die steuerliche Aufarbeitung der Folgen vom Sturmtief Friederike im Januar 2018 greift der Erlass des Finanzministeriums in NRW vom 1. März 2018 auf. Danach können Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Wir empfehlen Ihnen, gegen den Steuerbescheid innerhalb der Monatsfrist Einspruch zu erheben. Weisen Sie das Finanzamt auf den Erlass hin. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Wohnhaus gegen Sturmschäden oder einen anderen Elementarschaden versichert war.
(Folge 32-2020)