Wochenblatt-Leser Josef H. in S. fragt: Meine am Ortsrand liegende Scheune hat bisher keinen Stromanschluss. Der landwirtschaftliche Betrieb wurde aufgegeben – ich habe Wohnwagenstellplätze verpachtet. Kann ich die Anschlusskosten bei der Einkommensteuererklärung als abzugsfähige Kosten angeben? Wenn ja, wird die gesamte Investitionssumme vollständig oder nur (prozentual) bezogen auf die verpachtete Fläche der Scheune als abzugsfähige Kosten anerkannt? Wird sie auf mehrere Jahre verteilt?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, antwortet: Die Aufwendungen für eine erstmalige Erschließungsmaßnahme im Bereich der Anschlüsse an das Versorgungsnetz (Abwasser-, Wasser-, Stromanschluss etc.) sind nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte Herstellungsaufwendungen und gehören zu den nachträglichen Anschaffungskosten der Scheune, weil der erstmalige Anschluss an öffentliche Einrichtungen die (abstrakte) Nutzbarkeit des Grundstücks und damit dessen Wert erhöht.
Betragen allerdings die Aufwendungen für Stromanschluss nicht mehr als 4000 € (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer), sind die Aufwendungen auf Antrag als Erhaltungsaufwendungen für die Scheune zu behandeln und sofort vollständig abzugsfähig.
Einfach gesagt, bedeutet das für Sie: Bisher gab es in Ihrer Scheune keinen Strom. Das heißt, dass Sie mit der Installation des Stromanschlusses etwas Neues herstellen. Wir gehen davon aus, dass die Scheune mittlerweile abgeschrieben ist. Dies würde steuerlich dazu führen, dass zunächst die Kosten für den neuen Stromanschluss die ursprünglichen Baukosten der Scheune erhöhen.
Ist die Scheune nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt, liegt die Abschreibung bei 2 % jährlich. Bei angenommenen historischen Baukosten von 50.000 € und 7500 € für den Stromanschluss läge die Abschreibung bei 1150 € jährlich (2 % von 57.500 €). Weil die Scheune aber schon abgeschrieben ist, beträgt von den nachträglichen Baukosten von 7500 € die jährliche Abschreibung weiterhin 1150 € und ist bei der Einkommenssteuer abzugsfähig.
In dem kleinen Beispiel wären also die Kosten für den nachträglichen Stromanschluss nach knapp sieben Jahren abgeschrieben. Da diese Kosten in Ihrem Fall sicherlich unter der 4000-€-Grenze liegen, handelt es sich um Erhaltungsaufwendungen. Diese sind sofort abzugsfähig.
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(Folge 38-2022)