Wochenblatt-Leserin Petra D. in A. fragt: Unter welchen Bedingungen kann ein Denkmal von der Erbschaftsteuer, der Grunderwerbsteuer bzw. der Grundsteuer befreit werden? Wie kann es sein, dass das Finanzamt trotz der Denkmaleigenschaft nicht 9 %, sondern jährlich nur 2 % einer tatsächlich erbrachten Investitionssumme in ein Denkmal anerkennt?
Steuerberater Arno Ruffer vom WLV informiert: Sofern Grundbesitz nach dem Denkmalschutzgesetz der Länder als Baudenkmal unter Schutz gestellt ist, ergibt sich hieraus eine Verpflichtung des Eigentümers gegenüber der Allgemeinheit, das Baudenkmal in Stand zu halten, gegebenenfalls in Stand zu setzen und vor Gefährdung zu schützen (sog. Überlast). Dies führt gerade bei Schlössern, Burgen und Herrensitzen zu Aufwendungen, bei denen die zu erhaltende Bausubstanz in einem groben Missverhältnis zum durch sie vermittelten Nutzen steht.
Erbschaftsteuer
Daher kann eine mit der hierdurch veranlassten zusätzlichen Instandhaltung verbundene Überlast als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden. Eine derartige Überlast ist zu berücksichtigen, soweit nicht der Grundbesitz nach anderen Vorschriften schon steuerfrei gestellt ist, zum Beispiel als wertvolles Kulturgut.
Für Schlösser, Burgen und Herrenhäuser sehen die Verwaltungsvorschriften jährliche Pauschalsätze als Abzugsposten vor, die kapitalisiert werden. Denkmalgeschützte Patrizierhäuser, Bürgerhäuser, Wohn- und Geschäftsgebäude sind aber nicht pauschal begünstigt. Hier ist eine Pauschalberechnung der Überlast nicht möglich; es ist ein Einzelnachweis erforderlich.
Das Grunderwerbsteuergesetz sieht keine Steuerbefreiung für Baudenkmäler vor.
Grundsteuer länderabhängig
Bei der Grundsteuer (ab 1. Januar 2025) kommt es auf die Belegenheit des Grundstücks an. Es ist Ländersache, vom Bundesrecht abweichende Regelungen zur Grundsteuer zu erlassen. So sieht beispielsweise das Niedersächsische Grundsteuergesetz eine Ermäßigung für Baudenkmäler vor. Dort werden die Grundsteuermesszahlen um 25 % ermäßigt, wenn ein Baudenkmal nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz vorliegt. Nordrhein-Westfalen hat von der Möglichkeit, eine abweichende Länderregelung zu treffen, nicht Gebrauch gemacht.
9 % Abschreibung
Nun zur Abschreibung: Neben der Denkmalschutz-AfA von derzeit 9 % jährlich wird die Altbausubstanz des sanierten Gebäudes (= Anschaffungskosten des Altgebäudes) linear mit 2 % abgeschrieben.
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(Folge 23-2022)