Wochenblatt-Leserin Anna T. fragt: Wir haben in unserem Wohnzimmer die 25 Jahre alten Fenster ausgetauscht. Welche Voraussetzungen muss eine Modernisierung erfüllen, damit ich die Maßnahme in der Steuererklärung geltend machen kann? Müssen die Fenster von einer bestimmten Qualität sein? Muss vorher eine Energieberatung stattgefunden haben?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, antwortet: Für handwerkliche Tätigkeiten gilt eine eigenständige Steuerermäßigung. Die Steuervergünstigung umfasst alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
1200 € pro Jahr höchstens
Gefördert werden 20 % der Aufwendungen. Begünstigt sind nur die jeweiligen Arbeitskosten einschließlich der Fahrtkosten. Die Materialkosten und die Kosten für Verbrauchsmittel werden nicht gefördert. Der Höchstbetrag liegt bei 1200 € pro Jahr.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass für die Aufwendungen eine Rechnung vorliegt und die Rechnung unbar durch Überweisung beglichen wurde.
Alle öffentlich geförderten Handwerkerleistungen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden, sind von dieser Steuerbegünstigung ausgeschlossen.
Darüber hinaus gilt: Das Steuerrecht macht an die Qualität der Fenster keine Anforderungen. Eine Energieberatung muss nicht stattgefunden haben.
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(Folge 2-2023)