Heinz A. in D. fragt: Meiner Frau habe ich 2005 meinen Nebenerwerbsbetrieb und meinen Kindern ein Grundstück übertragen. Wir einigten uns, dass die Pachteinnahmen nach der Ausbildung der Kinder an mich, den Übergeber, gehen. Jetzt soll ein Kind den Betrieb, zu dem noch 4,5 ha gehören, übernehmen und unentgeltlich aus der Grundstückseigentümergemeinschaft ausscheiden. Wie stellt sich das Ganze steuerlich dar?
Steuerexperte Arno Ruffer vom WLV weiß Rat: Wir gehen davon aus, dass sich der landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetrieb seinerzeit im Jahr 2005 in Ihrem steuerlichen Betriebsvermögen befand. Haben Sie einen Teil der Flächen gleichzeitig an Ihre Ehefrau und an Ihre drei Kinder jeweils zu Alleineigentum übertragen und sind die Ehefrau und die Kinder nicht gesellschaftsrechtlich durch beispielsweise eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts verbunden, kam es 2005 zu einer steuerpflichtigen Betriebszerschlagung.
Vor diesem Hintergrund besitzen jetzt Ihre Ehefrau und Ihre Kinder Flächen des Privatvermögens. Das unentgeltliche Ausscheiden aus der Grundstücksgemeinschaft eines der Kinder löst heute keine Einkommensteuer aus, denn wir gehen vom steuerlichen Privatvermögen aus. Es ist an dieser Stelle unklar, wie die damalige Vereinbarung über den Verbleib der Pachteinnahmen ausgestaltet wurde. Unter Umständen handelt es sich bei den Kindern um eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen. Dann müssten in dem notariellen Vertrag – für den im Jahr 2005 noch die alte Rechtslage galt – wiederkehrende Leistungen der Kinder vereinbart worden sein.
Eigentümer muss Einnahmen versteuern
Soweit nur vereinbart wurde, dass die Pachteinnahmen bei Ihnen als Übertragsgeber verbleiben, ändert das nichts an der Tatsache, dass der jeweilige Eigentümer der Flächen diese Pachteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern hat. Denn bei einer solchen „Weiterleitung“ der Pachteinnahmen an Sie handelt es sich um Einkommensverwendung der jeweiligen Flächeneigentümer.
(Folge 15-2022)