Die Überführung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens ins Privatvermögen ist regelmäßig steuerpflichtig. Dazu gehört auch das von Ihnen erwähnte Kötterhaus. Zu versteuern ist der Unterschied zwischen dem Verkehrswert (steuerlich: Teilwert) und dem Buchwert. In Ihrem Falle würde sich die Entnahme vor der eigentlichen Renovierung empfehlen, damit der Entnahmewert durch die anstehenden Arbeiten nicht noch extra erhöht wird.
Jedoch keine Regel ohne Ausnahme: Soll ein neues Betriebsleiterhaus oder eine neue Altenteilerwohnung gebaut werden, so bleibt der Entnahmewert für den Grund und Boden steuerfrei. Diese Ausnahme trifft bei Ihnen aber nicht zu.
(Folge 37-2020)