Verpachten Sie heute die Fläche von 4,5 ha weiter, bleibt sie als landwirtschaftliches Betriebsvermögen erhalten (sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen). Dies gilt solange, bis die Fläche als Bauerwartungsland verkauft oder gegenüber dem Finanzamt eine Betriebsaufgabe erklärt wird.
Vererben Sie den Hof an Ihre beiden Töchter, kommt es durch den Erbgang nicht zur Aufdeckung von stillen Reserven, also zu keinen Einkommensteuerzahllasten. Ihre Töchter können nach dem Erbfall das „Verpächterwahlrecht“ fortsetzen und die verpachteten Flächen weiter als Betriebsvermögen behandeln. Das bedeutet: Bei den Töchtern sind die Pachteinnahmen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Das gilt gleichermaßen im Erbfall wie bei der vorweggenommenen Erbfolge.
Setzen sich die Töchter nach dem Erbfall so auseinander, dass Ihre ältere Tochter sämtliche Flächen, Wirtschaftsgebäude und, soweit vorhanden, das lebende und tote Inventar erhält, läge keine „Steuerfalle“ vor, wenn die jüngere Tochter nur das bereits privatisierte Wohnhaus bekommt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Betrieb geteilt wird, dann kommt es zu einer Betriebszerschlagung, die unter Umständen zu erheblichen Steuerzahlungen führt.
Sie sollten prüfen lassen, ob es sinnvoll ist, heute eine Betriebsaufgabe gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Haben Sie das 55. Lebensjahr vollendet, stehen Ihnen ein Steuerfreibetrag bis zu 45.000 € und ein ermäßigter Steuersatz zur Verfügung.
Ist das nicht gewollt, stellt sich die Frage, ob Sie nicht lebzeitig alle wesentlichen Betriebsgrundlagen (mehr als 90 % der Flächen) der älteren Tochter übertragen und dann einen Resthof mit mindestens 3000 m2 zurückbehalten. Diesen Resthof können Sie dann im zweiten Schritt der jüngeren Tochter vererben.
(Folge 27-2020)