Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist gesetzlich geregelt. Für Auszubildende und Arbeitnehmer ist die Vorschrift des § 46 des Einkommensteuergesetzes von zentraler Bedeutung.
Insbesondere Arbeitnehmer, die zusätzlich zu ihrem Arbeitslohn Nebeneinkünfte von mehr als 410 € im Jahr (etwa Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Renteneinkünfte) beziehen oder die bei mehreren Arbeitgebern Lohn bezogen haben, müssen eine Steuererklärung abgeben. Ebenfalls erklärungspflichtig sind jene Arbeitnehmer, die auf ihrer Lohnsteuerkarte Freibeträge etwa wegen erhöhter Werbungskosten haben eintragen lassen. Eine weitere Aufzählung der recht detailliert geregelten Ausnahmefälle findet sich im Gesetz.
Besonderheiten herrschen bei Ehegatten. Eine Steuererklärungspflicht besteht dann, wenn einer von beiden nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde, unabhängig davon, wie hoch das Einkommen war oder wenn die Ehe durch Tod oder Scheidung beendet wurde.
Auch wenn Ihre Tochter nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, kann es sich für sie lohnen, eine Steuererklärung abzugeben, das vor allem, wenn Ihre Tochter im Laufe des Jahres geheiratet oder ihre berufliche Tätigkeit aufgenommen hat. Sie sollte auch dann eine Steuererklärung abgeben, wenn sie Werbungskosten nachweisen kann, die über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € im Jahr liegen.