Verstirbt Ihr Ehemann, wird er – sofern kein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung vorhanden ist – von einer Erbengemeinschaft beerbt, die aus Ihnen und den Kindern Ihres Ehemannes aus erster Ehe besteht. Da Sie mit Ihrem Mann in einer Zugewinngemeinschaft leben, erben Sie von seinem Vermögen die Hälfte, die andere Hälfte teilen sich die Kinder.
Zum Nachlass Ihres Ehemannes gehört auch sein Anteil des Sparvermögens auf den gemeinsamen Konten. Mitunter ist es schwierig zu ermitteln, wie hoch dieser Anteil jedes Ehepartners ist. Wenn das Bankkonto und das Sparkonto auf die Namen beider Eheleute läuft, spricht viel dafür, dass das Guthaben jedem Ehepartner zur Hälfte gehört. Sie müssen also damit rechnen, dass Sie von der Hälfte Ihres Ehemannes nur eine Hälfte erben, die andere Hälfte (insgesamt ein Viertel) erhielten seine Kinder aus der ersten Ehe.
Daher ist es sinnvoll, dass die Eheleute Sparkonten auf den eigenen Namen anlegen, um zu dokumentieren, dass dies allein Vermögen des einen Partners ist. Damit ist aber auch klar: Ein Sparkonto, das auf den Namen Ihres Mannes läuft, gehört allein ihm und ist sein Nachlass.
Gerade Ihre Situation mit Stiefkindern erfordert es, dass Ihr Ehemann zum Beispiel in einem Testament klare Vorgaben erteilt, wer was erben soll. So könnte er anordnen, dass das Guthaben auf den Bank- und Sparkonten allein Ihnen zufällt. Das hätte zwar immer noch zur Folge, dass – da seine Kinder pflichtteilsberechtigt sind – sie von Ihnen ein Viertel des Nachlasses in Geld verlangen können. Doch immerhin würden Sie den überwiegenden Anteil sowie die alleinige Verfügungsbefugnis über die Konten erhalten.
Besteht Harmonie in der Beziehung zu den Stiefkindern, sollte Ihr Ehemann in einem Erbauseinandersetzungsvertrag, dem auch die Kinder schriftlich zustimmen, klar regeln, wer was bekommt.
(Folge 50-2019)