Das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sieht ab 1. Oktober 2010 für selbst verbrauchten Strom aus PV-Anlagen bis 30 kW (mehr als 30 % Direktverbrauch) eine Vergütung von 21,03 Cent/kWh vor. Den nicht selbst verbrauchten Solarstrom können Sie weiter in das öffentliche Netz zum jetzigen Vergütungssatz von 33,03 Cent/kWh einspeisen. Zur Umsatzsteuer Folgendes: Die Umsatzsteuer wird nur bei „Kleinunternehmern“ nicht erhoben. Kleinunternehmer sind Unternehmer, bei denen der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens 17.500 € betragen hat und deren Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird. Dabei werden die Umsätze aus dem landwirtschaftlichen Betrieb mitgerechnet. Deshalb kann etwa der Ehepartner des Landwirts, der die Solaranlage betreibt, unter diesen Ausnahmetatbestand fallen, aber auch die Altenteiler. Doch die Kleinunternehmerregelung hat auch eine Kehrseite: In diesem Fall kann sich der Betreiber die Vorsteuer auf die Herstellungskosten der Photovoltaik(PV)-Anlage nicht vom Finanzamt zurückholen.
Soweit Sie eine PV-Anlage betreiben und kein Kleinunternehmer sind, erhalten Sie auf die Einspeisevergütung (Anlagen bis 30 kW) 33,03 Cent/kWh plus 19 % Umsatzsteuer, das sind 6,27 Cent/kWh. Wird die PV-Anlage vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet, können Sie aus den Herstellungskosten die komplette Vorsteuer abziehen, müssen die 19 % Umsatzsteuer dann aber an das Finanzamt abführen.
Auch der Eigenverbrauch ist umsatzsteuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch ist 33,03 Cent/kWh, sodass unter dem Strich auf den Eigenverbrauch pro kWh eine Umsatzsteuerzahllast von 6,27 Cent/kWh liegt.