Der Nießbrauch kommt als Zuwendungsnießbrauch, als Vorbehaltsnießbrauch oder als Vermächtnisnießbrauch in Betracht. Bei Ihnen gehen wir von einem unentgeltlichen lebenslänglichen Zuwendungsnießbrauch bezüglich des gesamten Betriebes an Ihre Ehefrau aus. Die unentgeltliche Bestellung des Nießbrauchs zu Lebzeiten ist an sich schenkungsteuerpflichtig.
Allerdings ist die Übertragung des Wirtschaftsteils des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens begünstigungsfähig. Das heißt, wird der Betrieb vom Erwerber sieben Jahre lang fortgeführt, wird keine Schenkungssteuer erhoben. Ob auch der Zuwendungsnießbrauch an landwirtschaftlichen Betrieben begünstigt ist, dazu schweigen sich die Richtlinien der Finanzverwaltung aus.
Wir vertretenen den Standpunkt, dass beim Zuwendungsnießbrauch die Vergünstigungen nach § 13a Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) nicht beansprucht werden können, weil anders als bei der Hofübergabe dem Nießbrauchsberechtigten nicht das Eigentum am Hof verschafft wird.
(Folge 10-2019)