Die Rückkehr zur Pauschalierung ist zu jedem 1. Januar eines Kalenderjahres möglich, allerdings nur dann, wenn Sie weiterhin Ihren Betrieb aktiv bewirtschaften. Erschöpft sich Ihre Betätigung in der Verpachtung des Betriebes, können Sie die Umsatzsteuerpauschalierung nicht anwenden.
Eine bestimmte Form des Widerrufs sieht das Gesetz nicht vor. Wir empfehlen Ihnen, dem Finanzamt schriftlich die Rückkehr zur Pauschalierung anzuzeigen. Der Widerruf ist fristgebunden und muss spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn des Jahres, für das er wirken soll, erfolgen, also etwa bis zum 10. Januar 2017 für das Kalenderjahr 2017. Das Finanzamt kann die Frist auch rückwirkend verlängern.
Mit der Rückkehr zur Pauschalierung können sich Vorsteuerkorrekturen zu Ihren Ungunsten ergeben; und zwar für Investitionen der letzten fünf Jahre bei beweglichen Wirtschaftsgütern und der letzten zehn Jahre bei Gebäuden.