Erhaltungsaufwendungen für die vermietete Wohnung im ersten Obergeschoss sind Werbungskosten und von den Mieteinkünften sofort in voller Höhe abziehbar. Bei größeren Erhaltungsaufwendungen können Sie diese auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen.
Für die selbst bewohnte Wohnung scheidet ein Werbungskostenabzug aus. Wir gehen davon aus, dass Ihr Wohnhaus nicht denkmalgeschützt ist. Damit können Sie lediglich Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen. Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um 1200 €/Jahr.
Voraussetzung ist, dass Sie eine Rechnung erhalten und die Handwerkerrechnung überweisen. Begünstigt sind nur der Arbeitslohn der Handwerker und etwaige Fahrtkosten.
(Folge 35-2019)