Liegt eine schädliche Verwendung der Riester-Rente vor, sind die Altersvorsorgezulagen und etwaige Steuerermäßigungen bei der Einkommensteuer zurückzuzahlen. Der Anbieter der Riester-Rente darf Kosten und Gebühren, die durch die schädliche Verwendung entstehen (zum Beispiel Kosten für die Vertragsbeendigung), nicht mit dem Rückzahlungsbetrag verrechnen. Abschluss- und Vertriebskosten sowie bis zur schädlichen Verwendung angefallene Kosten und Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder der Hinterbliebenenabsicherung kann der Anbieter dagegen berücksichtigen.
Zu versteuern ist das ausgezahlte Altersvorsorgevermögen abzüglich Zulagen und Eigenbeiträge.
Ein Beispiel: Das Altersvorsorgevermögen beträgt 30.000 €. Dabei wurden dem Riester-Vertrag Zulagen von 2.500 € gutgeschrieben, die Eigenbeiträge belaufen sich auf 25.000 €. Dann muss der Riester- Sparer 2.500 € versteuern.
(Folge 12-2020)