Wochenblatt-Leser Jonas D. in T. fragt: Der Energieversorger unserer Stadt möchte meine Fläche (6,5 ha, benachteiligtes Gebiet) pachten und dort eine PV-Freiflächenanlage errichten. Wie hoch wird die Grundsteuer ungefähr sein? Wer legt die Höhe der Grundsteuer fest und zahlt der Pächter oder der Verpächter die Grundsteuer?
Steuerberater Arno Ruffer, WLV, kann informieren: Mit der Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen für den Betrieb einer Photovoltaik(PV)-Freiflächenanlage nimmt die Finanzverwaltung an, dass diese Flächen dann nicht mehr langfristig einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen. Somit kommt es zu einer sogenannten Artfortschreibung bei der Einheitsbewertung als Grundvermögen und Veranlagung mit der Grundsteuer B.
Finanzamt setzt Steuermessbetrag fest
Solche unbebauten Grundstücke des Grundvermögens sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Die Bewertung ist im Gesetz nicht besonders geregelt. Regelmäßig sind diese Flächen mit dem durchschnittlichen Wert zum 1. Januar 1964 zu bewerten. Aus den seinerzeitigen durchschnittlichen Werten sind dann Bodenwerte für solche Grundstücke abzuleiten. Steht der Wert nach der Einheitsbewertung fest, ist er in Euro umzurechnen, mit der Steuermesszahl in Höhe von 3,5 ‰ und dem Hebesatz Ihrer Gemeinde zu multiplizieren.
Das Finanzamt setzt den Steuermessbetrag fest, der dann Ihrer Gemeinde mitgeteilt wird. Ihre Gemeinde wendet auf den Steuermessbetrag den vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz an und setzt die Grundsteuer durch Grundsteuerbescheid fest.
Eigentümer bezahlt Grundsteuer
Die Grundsteuer zahlt in den alten Bundesländern der Eigentümer der Flächen. Wir empfehlen Ihnen, im Pachtvertrag die höhere Grundsteuer B auf den Betreiber der Freiflächenanlage umzulegen.
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(Folge 40-2022)