Wochenblatt-Leser Tom K. fragt: Ich habe zwei Photovoltaik(PV)-Anlagen mit 17,5 und mit 30,45 kWp, der Umsatz liegt über 22.000 €. Die Anlagen liegen auf Stall und Scheune. Wenn ich bei der zweiten Anlage 0,45 kWp vom Netz nehme, kann ich dann beide Anlagen ins Privatvermögen überführen?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, antwortet: Durch das Jahressteuergesetz 2022 werden rückwirkend zum 1. Januar 2022 PV-Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommen- und Gewerbesteuer freigestellt:
30-kWp-Grenze einhalten
Pro Anlage dürfen auf landwirtschaftlichen Gebäuden maximal 30 kWp installiert und insgesamt pro Person dürfen maximal 100 kWp laut Marktstammdatenregister betrieben werden. Auf den Umsatz oder Gewinn der Anlage kommt es nicht an. Das bedeutet in Ihrem Fall: Wenn Sie bei der größeren Anlage 0,45 kWp zurücknehmen, würden Sie mit beiden Anlagen jeweils die 30-kWp-Grenze einhalten. Und auch die absolute Grenze von 100 kWp würden Sie nicht überschreiten. Die Module müssen unseres Erachtens nicht vom Dach abgebaut werden (vgl. Folge 50/2022). Es genügt, wenn die Leistung dauerhaft gemindert und das dem Register gemeldet wird.
Damit wären die Stromerlöse steuerfrei gestellt. Die Anlagen wären damit aber nicht automatisch vom Betriebs- ins Privatvermögen überführt. Das sieht das Gesetz nicht vor.
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(Folge 11-2023)