Die Übertragung der beiden PV-Anlagen auf den 15-jährigen Sohn, der noch nicht volljährig ist, wird steuerlich anerkannt, wenn sie wie unter Fremden vollzogen wird. Dazu muss zum einen der Übergabevertrag zivilrechtlich wirksam sein. Weil der Sohn noch minderjährig ist, benötigen Sie zudem einen Ergänzungspfleger. Er gibt die erforderlichen Vertragserklärungen im Namen des Kindes ab. Weiter müssen die Gutschriften aus dem Stromverkauf auf das Konto des Sohnes fließen, über das er allein verfügen kann.
Sie teilen nicht mit, ob die beiden PV-Anlagen mit Krediten finanziert wurden. Betragen die Schulden weniger als der steuerliche Buchwert, kommt es zu keiner Steuerbelastung durch die Einkommensteuer. Allerdings raten wir Ihnen, dass Sie mit dem Sohn einen Nutzungsvertrag über die Dachflächen schließen, wenn sich die PV-Anlagen auf der Scheune oder dem Stalldach Ihres landwirtschaftlichen Betriebes befinden.
Schenkungsteuer entsteht nicht, weil zum einen Ihr Sohn einen persönlichen Freibetrag von 400.000 € hat, der alle zehn Jahre gewährt wird. Andererseits gehören die PV-Anlagen zum Schonvermögen. Die Übertragung wird solange nicht besteuert, so lange die Anlagen wie bisher fortgeführt werden.
Zu Fragen der Krankenversicherung Ihres Sohnes und den erbrechtlichen Folgen sollten Sie sich zum Beispiel beim Landwirtschaftlichen Kreisverband beraten lassen. Ihr Sohn wird durch die Erträge aus dem Stromverkauf eigene Einkünfte erzielen. Übersteigen die steuerlich relevanten Einkünfte die Freigrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (435 €/Monat, bei Minijob 450 €/Monat), fällt das Kind aus der beitragsfreien Familienversicherung und muss sich dort selbst versichern.
(Folge 6-2019)