Wochenblatt-Leser Andreas W. in G. hat mit seinem Springpferd bereits hoch dotierte Preise gewonnen. Er fragt, ob er die Preisgelder versteuern muss und wenn ja, ab welcher Höhe? Was ist, wenn er das Pferd verkauft – muss er den Verkaufserlös versteuern? Er ist kein Landwirt.
Steuerberater Arno Ruffer vom WLV kann aufklären: Bei der steuerlichen Einordnung der Teilnahme an Turnieren sind die einkommensteuerlichen und umsatzsteuerlichen Fragen getrennt zu betrachten:
Steuerpflicht
Eine Abgrenzung zu einer nicht steuerpflichtigen Freizeitbetätigung (Hobby) muss stets anhand des Einzelfalls vorgenommen werden. Steuerpflichtig ist eine selbstständige und nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.
Einkommensteuer
Reitturniere sind regelmäßig nicht mit einkommensteuerfreien Glücksspielen vergleichbar, weil nicht das Zufallsmoment, sondern die Erfahrung bzw. das Geschicklichkeitsmoment ausschlaggebend sind. Dies gilt unseres Erachtens jedenfalls für solche Reiter, deren Fähig-keiten über diejenigen eines Durchschnittsreiters hinausgehen. Sollten die Kriterien für eine nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht bei Ihnen zutreffen, wären die Preisgelder mit bis zu 42 % einkommensteuer-, gegebenenfalls kirchensteuerpflichtig und mit 5,5%igem Solidaritätszuschlag zu versteuern.
Hobby
Betreiben Sie keinen professionellen Pferdehandel bzw. Pferdezucht, so wäre der Verkauf des Springpferdes steuerfrei.
Rechtslage bei der Umsatzsteuer
Die platzierungsabhängigen Preisgelder für die Teilnahme an Reitturnieren sind nicht steuerpflichtig. Mit 7 % steuerpflichtig sind nur Entgelte, die platzierungsunabhängig gezahlt werden, beispielsweise Startgelder.
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(Folge 21-2022)