Betriebe bis 20 ha können als 13a-Landwirte bei der Einkommensteuer veranlagt werden. Pro Hektar wird ein Gewinnbeitrag von 350 € angesetzt. Zusätzlich sind die Erträge aus der Pferdepension zu erfassen, und zwar pauschal zu 40 %.
Die Mehrwertsteuer ist jedoch anders geregelt. Landwirte können bei der Mehrwertsteuer pauschalieren. Ab dem 1. Januar 2022 gilt hier eine Umsatzgrenze von 600.000 €/Jahr.
Aus der Pferdepension müssen Sie die Mehrwertsteuer von 19 % ans Finanzamt abführen, wenn die Pensionspferde zu Freizeitzwecken gehalten werden und wenn Sie insgesamt mit Ihren landwirtschaftlichen Umsätzen und Umsätzen aus der Pferdepension die Kleinunternehmergrenze von jetzt 22.000 € im Kalenderjahr überschreiten. Da Sie 30 Pensionspferde halten und dafür ein Entgelt von den Einstallern erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie die Umsatzgrenze überschreiten, also nicht mehr unter die Grenze für Kleinunternehmer fallen.
(Folge 17-2021)