Nießbrauch oder Wohnrecht?

Meine Frau und ich möchten unser Wohnhaus mit Einliegerwohnung den Kindern schenken. Wir möchten aber, solange es geht, dort wohnen bleiben und uns ein Wohn- oder Nießbrauchrecht im Grundbuch eintragen lassen. Wie können wir vermeiden, dass das Haus im Pflegefall zur Begleichung der Kosten herangezogen wird oder dass das Sozialamt einen Mieter in die Einliegerwohnung einquartiert?

Ein Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) ist eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Danach darf der Wohnungsberechtigte – unter Ausschluss des Hauseigentümers – ein Gebäude oder einen Gebäudeteil als Wohnung nutzen.

Ein Nießbrauch (§ 1030 BGB) stellt ein weitergehendes Recht dar. Der Nießbraucher ist berechtigt, die Nutzungen aus einer Sache zu ziehen, insbesondere den Besitz auszuüben und Einnahmen zu erzielen. Er darf die Sache (etwa eine Wohnung) selbst bewohnen, er darf sie aber auch vermieten. Der wesentliche Unterschied ist also: Der Wohnungsberechtigte darf nicht vermieten, der Nießbraucher schon. Dies hat erhebliche Folgen für die Frage des Sozial­hilferegresses.

Tritt der Pflegefall ein, hat der Pflegebedürftige zunächst selbst für die Kosten etwa des Pflegeheims aufzukommen. Dazu wird sein Einkommen und Vermögen verbraucht. Sollte das Wohnhaus weiter Ihnen gehören, müssten Sie es für die Pflegekosten in Anspruch nehmen, soweit Ihr Einkommen, etwa die Rente, nicht ausreicht.

Haben Sie das Haus auf Ihre Kinder unentgeltlich übertragen, kommt ein Widerruf der Schenkung in...