Neu entschädigt für Strommasten?

Eine 110-kV-Stromfreileitung in unserer Gemarkung erhält neue Betonplatten und Masten. In den 1960er-Jahren sind wir für die Leitung bereits entschädigt worden. Können wir jetzt erneut Ausgleich fordern?

Beim Bau der Stromleitung in den 1960er-Jahren gab es ein Planfeststellungsverfahren. Damals wurde zugunsten des Leitungsunternehmens eine Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Sie gab dem Unternehmen das Recht, über Ihre Grundstücke Strom in einem bestimmten Schutzstreifen zu transportieren und die dafür erforderlichen Bauwerke zu errichten.

Eine solche Dienstbarkeit (§§ 1090, 1092 BGB) ist zeitlich nicht befristet. Folglich darf das Unternehmen die Freileitung jetzt erneuern. Anspruch auf eine Entschädigung haben Sie nicht.

„Fair“ ist diese Regelung nicht, erst recht, wenn es sich um alte Leitungen handelt, die damals mit Pfennigbeträgen entschädigt wurden. Daher hat...