Im Rahmen der Vermietung von privatem Vermögen gehören die vom Mieter an den Vermieter gezahlten Umlagen wie Wassergeld, Versicherungen, Grundsteuer und Allgemeinstrom bei Zufluss auf dem Mietkonto zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Diese Einnahmen sind in der Anlage V zur Steuererklärung anzugeben. Weil Sie diese Nebenkosten getragen haben, sind sie spiegelbildlich Werbungskosten und von den Mieteinnahmen abziehbar. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus dem Einkommensteuergesetz und wurde von der Finanzverwaltung so in dem Vordruck „V“ umgesetzt.Der Sinn dieser Regelung dürfte darin liegen, dass es zu Verschiebungen kommen kann: In einem Jahr zahlen Sie die Nebenkosten und können erst im Folgejahr die Nebenkosten mit dem Mieter abrechnen. Der Mieter zahlt dann unter Umständen erst im Folgejahr die Nebenkosten nach.
(Folge 9-2020)