Wochenblatt-Leser Christian G. in K. fragt: Ich führe einen Ackerbaubetrieb im Nebenerwerb. Für Erzeugnisse wie Getreide und Mais stelle ich bisher die pauschale Umsatzsteuer von 10,7 % in Rechnung. Mein Steuerberater sagt, ich dürfte keine Umsatzsteuer mehr ausweisen. Auf die Rechnungen müsste ich schreiben: „Es wird keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, da die Kleinunternehmer-Regelung gem. § 19 Umsatzsteuer-Gesetz in Anspruch genommen wird.“
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, antwortet: Landwirtschaftliche Betriebe, auch im Nebenerwerb, genießen bei der Umsatzsteuer eine Sonderbehandlung. Seit dem 1. Januar 2022 gibt es allerdings eine grundlegende Änderung: Nur land- und forstwirtschaftliche Betriebe bis zu einem Umsatz von 600.000 € im Kalenderjahr dürfen die sogenannte Umsatzsteuerpauschalierung anwenden. Sie dürfen dann seit dem 1. Januar 2022 9,5 % in Rechnung stellen bzw. als Gutschrift erhalten.
Kleinunternehmergrenze
Dies gilt unabhängig davon, ob Sie mit Ihrem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb die Kleinunternehmergrenze von derzeit 22.000 € überschreiten oder nicht, weil die landwirtschaftliche Pauschalierung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 des Umsatzsteuergesetzes vorgeht. Für nicht landwirtschaftliche Umsätze gilt etwas anderes.
Erzielen Sie mit landwirtschaftlichen und nicht landwirtschaftlichen Umsätzen nicht mehr als 22.000 € im Kalenderjahr, dürfen Sie für die nicht landwirtschaftlichen Umsätze keine Umsatzsteuer ausweisen. Für die landwirtschaftlichen Umsätze gilt das vorher Gesagte.
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(Folge 26-2022)