Steuerlich ist das Kriterium „Nebenerwerbslandwirt“ von Bedeutung für die Frage, ob Landwirte eine Tierhaltungskooperation nach § 51a des Bewertungsgesetzes gründen können. Das Gesetz sieht vor, dass Gesellschafter einer solchen Tierhaltungskooperation solche Gesellschafter sein können, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sind. Als hauptberufliche Land- und Forstwirte gelten grundsätzlich Inhaber von landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieben.
Allerdings beschreibt das Gesetz das Merkmal der Hauptberuflichkeit nicht näher. Damit muss der Schwerpunkt der Tätigkeit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegen. In der Praxis ist das dann der Fall, wenn der Einsatz im eigenen Betrieb mehr als 1190 Stunden/Jahr beträgt, das entspricht einer halben Vollarbeitskraft. Im Umkehrschluss setzt der Nebenerwerbsbetrieb seine Arbeitskraft überwiegend außerhalb der Landwirtschaft ein, also als Gewerbetreibender oder Arbeitnehmer.
In Ihrem Falle kommt es unseres Erachtens auf das Merkmal „Nebenerwerbslandwirt“ nicht an. Steuerpflichtig ist eine mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Landwirtschaft. Diese ist vom Hobby, der sogenannten Liebhaberei, abzugrenzen. Ohne Kenntnis der betriebswirtschaftlichen Zahlen können wir sagen, dass die Bewirtschaftung von 13 ha Weideland mit Direktvermarktung (Hochlandrinder, Gänse) ein einkommensteuerlich anzuerkennender Erwerbsbetrieb sein dürfte.
(Folge 5-2019)