Wochenblatt-Leserin Aline K. fragt: Ich betreibe eine 13 a-Landwirtschaft. Jetzt habe ich Maschinen an einen Landwirt verkauft. Muss ich Umsatzsteuer abführen?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, antwortet: Der Verkauf landwirtschaftlicher Maschinen ist im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13 a nur in besonderen Fällen als Sondergewinn zuschlagspflichtig und zwar, wenn Sie als Veräußerungspreis mehr als 15.000 € pro Maschine erlösen. Veräußerungserlöse unterhalb dieser Grenze sind im Grundbetrag von 350 €/ha abgegolten.
Sonderregel
Bei der Umsatzsteuer gilt eine Sonderregel. Wurden die Maschinen zu mehr als 95 % im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet, müssen Sie aus dem Verkauf keine Mehrwertsteuer abführen. Voraussetzung für diese Vereinfachungsregelung ist jedoch, dass Sie für diese Maschinen beim Erwerb bzw. im laufenden Betrieb auf einen anteiligen Vorsteuerabzug verzichtet haben.
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(Folge 14-2023)