Ein Zusammenhang der Jagdausübung mit dem landwirtschaftlichen Betrieb liegt bei einem Eigenjagdbezirk ohne Weiteres vor. Die Erträge aus der Jagdausübung, etwa die Erlöse für Wildbret, sind den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen. Dient das Wildbret nur dem Eigenverbrauch, handelt es sich um eine einkommensteuerpflichtige Entnahme. Bei pauschalierenden Betrieben fällt dafür keine Mehrwertsteuer an.
Die Entnahme ist mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Das Gesetz schreibt dafür keinen Wert vor, sondern den Marktpreis (steuerlich: Teilwert).
Bei einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk obliegt die Jagdausübung der Jagdgenossenschaft. Die von der Jagdgenossenschaft erzielten Einkünfte sind nicht unmittelbar den Jagdgenossen, sondern der Genossenschaft zuzurechnen.