Offensichtlich wollen Sie den verpachteten Betrieb aufteilen und einen Teil der Flächen an die Tochter und einen anderen Teil der Flächen mit dem Wohnhaus an den Sohn übertragen. Zunächst sollten Sie bedenken, dass es durch diese lebzeitige Aufteilung zu einer steuerpflichtigen Betriebsaufgabe kommt. Zu versteuern wäre der Unterschied zwischen dem Verkehrswert (steuerlich: Teilwert) und dem Buchwert der Flächen (achtfache Ertragsmesszahl). Wollen Sie das vermeiden, empfiehlt es sich, den Betrieb im Ganzen lebzeitig an eine aus den Kindern bestehende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) zu übertragen. Dann können sich die Kinder zu einem späteren Zeitpunkt auseinandersetzen.
Das gleiche Ergebnis würden Sie erzielen, wenn Sie nicht lebzeitig den Betrieb übertragen, sondern in einem Testament bestimmen, dass die Kinder zu gleichen Teilen den Betrieb erben sollen. Dadurch würde eine Erbengemeinschaft der Kinder nach Ihrem Tode entstehen und diese könnte sich dann zu Buchwerten auseinandersetzen, das heißt ohne die Gefahr einer steuerpflichtigen Betriebsaufgabe.
Etwas anderes sieht das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht vor. Hier steht jedem Kind nach jedem Elternteil ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 400.000 € zur Verfügung. Der Betrieb würde nach dem Ertragswert, also mindestens mit einem kapitalisierten Pachtpreis pro Hektar, bewertet werden. Das selbst bewohnte Wohnhaus würde nach dem Sachwertverfahren bewertet werden. Der Wert des Hauses besteht aus der Summe der Herstellungskosten, abzüglich Abschreibung, zuzüglich Bodenwert.
Würden Sie lebzeitig den Betrieb zu gleichen Teilen an die Kinder übertragen, unterläge diese vorweggenommene Erbfolge nicht weiteren Begünstigungen, weil nicht die ursprüngliche wirtschaftliche Einheit „landwirtschaftlicher Betrieb“ im Ganzen übertragen wurde.
Die erbschaftsteuerliche Begünstigung für Betriebe würden Sie nur erreichen, wenn Sie den Betrieb an eine aus den Kindern bestehende Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes übertragen würden. In diesem Falle wäre nach einer Behaltensfrist von sieben Jahren die Übertragung des Betriebes ohne Steuerzahllast. Würden sich die Kinder vor Ablauf dieser sieben Jahre auseinandersetzen, wäre dies für die Steuerbefreiung des landwirtschaftlichen Betriebes schädlich. In diesem Fall würde anteilig Erbschaftsteuer – soweit der persönliche Freibetrag nicht reicht – fällig.
Beispiel: Würden sich die Kinder im sechsten Jahr nach der Hofübergabe auseinandersetzen, so wäre die Hofübergabe zu 5/7 steuerbefreit und zu 2/7 steuerpflichtig.