Bezieht Ihr Sohn die Miete, hat er die erzielten Mieteinnahmen zu versteuern. Andererseits darf er die übernommenen und von ihm getragenen Reparaturen steuermindernd als Werbungskosten absetzen. Der Nachteil dieser Regelung ist – so gesehen hat Ihr Steuerberater Recht –, dass Ihr Sohn die Abschreibung auf das Gebäude nicht als Aufwand geltend machen kann.
Sollte Ihr Mietshaus bereits älter sein und vollständig abgeschrieben sein (wovon wir nicht ausgehen), können Sie die Dinge weiter so laufen lassen. Andernfalls wäre es in der Tat besser, wenn Sie einerseits die Miete beziehen würden und andererseits Abschreibung und Reparaturkosten geltend machen würden.