Wochenblatt-Leserin Gesine H. in A. fragt: Im Oktober beginnt meine Enkelin ihr Agrarstudium. Als Starthilfe möchte ich ihr 15 000 € schenken. Melden Banken die Überweisung von Geld oder auch den Übertrag von Depotwerten in der Familie dem Finanzamt? Wenn ja, wäre es klüger, wenn mein Sohn seiner Tochter das Geld gibt, und ich ihm die Summe überweise?
Finanzexperte Prof. Dr. Hartmut Walz, Hochschule Ludwigshafen am Rhein, gibt Rat: Meldepflichten der Bank ans Finanzamt gibt es nur bei Vorliegen ganz weniger und konkreter Tatbestände, die bei Ihnen aber offensichtlich nicht vorliegen, weil Sie nichts darüber schreiben. Lassen Sie uns diese nun mal kurz durchgehen:
Geldwäschegesetz greift nicht
Bei der Finanzspritze handelt es sich in Ihrem Fall sicher nicht um Schwarzgeld, sondern um rechtmäßig verdientes oder in Ihren Besitz gelangtes Geld. Und es handelt sich um versteuertes Geld, wenn Sie es in einer steuerpflichtigen Weise erworben haben. Also liegt eine Meldepflicht Ihrer Bank gemäß dem Geldwäschegesetz nicht vor. Und es handelt sich ganz offensichtlich auch nicht um eine Auslandsüberweisung, bei der ab 12 500 € gemäß der Außenwirtschaftsverordnung eine Meldepflicht besteht – allerdings nicht gegenüber dem Finanzamt, sondern der Bundesbank.
Das Finanzamt könnte sich theoretisch aus Gründen der Erbschafts- oder Schenkungssteuer für Ihre Finanzspritze interessieren. Bei der von Ihnen liebevoll als Starthilfe bezeichneten Finanzspritze für Ihre Enkelin handelt es sich um eine Schenkung unter Lebenden. Und für diese gelten die gleichen Steuersätze und Freibeträge wie im Erbfall. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG beläuft sich der Freibetrag für Enkelkinder auf 200 000 €, das heißt, da passen die von Ihnen vorgesehenen 15 000 € locker rein.
Freibetrag 200 000 €
Alle zehn Jahre dürften Sie nach dem Gesetz den Freibetrag von 200 000 € erneut in Anspruch nehmen. Falls Ihre Enkelin Bafög beantragt, muss sie die erhaltene Finanzspritze als eigenes Vermögen angeben.
Wollen Sie im Falle Ihres Todes der Enkelin etwas vererben, werden alle Schenkungen der zurückliegenden zehn Jahre auf den Freibetrag angerechnet. Diese werden zwar dem Finanzamt nicht automatisch weitergemeldet, jedoch hat die Bank eine zehnjährige Aufbewahrungspflicht, muss also alle Zahlungen und auch Depotübertragungen dieses Zeitraums auf Antrag des Finanzamtes preisgeben. Nur wenn solch große Beträge angedacht wären, müsste man sich überhaupt schenkungssteuerrechtliche Gedanken machen.
Kein Bargeld
Wobei Sie bitte zwischen legaler Gestaltung und illegaler Umgehung unterscheiden und letztere unterlassen. Wenn jemand zur Schonung des Freibetrages einen Betrag von 15 000 € abheben und seinem Enkelkind bar übergeben würde, läge meines Erachtens ganz klar ein illegaler Umgehungstatbestand vor.
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(Folge 31-2022)