Landwirtschaftliche Betriebe ermitteln regelmäßig ihren Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr – Grünlandbetriebe zum 30. April, die übrigen Betriebe zum 30. Juni. Für diese Betriebe endet die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr 2019 mit Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres folgt, also am 30. November 2020 bzw. 31. Januar 2021. Wird die Steuererklärung von einer Landwirtschaftlichen Buchstelle oder einen Steuerberater erstellt, wären alle Erklärungen für das Kalenderjahr 2019 normalerweise bis zum 31. Juli 2021 abzugeben.
Die Corona-Pandemie verursacht aber bei den Land- und Forstwirten und bei den Buchstellen erheblichen Arbeits- und Beratungsmehraufwand. Neben den originären Aufgaben sind von den Landwirtschaftlichen Buchstellen Anträge auf Corona-Hilfen zu stellen und viele steuerliche und betriebswirtschaftliche Fragen zu klären. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU sowie der SPD haben deshalb entschieden, die Fristen für den Veranlagungszeitraum 2019 zu verlängern. Die Steuererklärungsfrist für das Kalenderjahr 2019 wird für beratene land- und forstwirtschaftliche Betriebe vom 31. Juli 2021 auf den 31. Dezember 2021 verlängert.
Ob es sinnvoll ist, die längere Frist auszureizen, können wir pauschal nicht beantworten. Das muss einzelbetrieblich entschieden werden. Unter Umständen ist es sinnvoll, zeitnah eine Steuererklärung abzugeben, damit sich die Einkommensteuer-Vorauszahlungen reduzieren, die mit dem Steuerbescheid neu festgelegt werden.
(Folge 4-2021)