Gemäß § 589 BGB ist ein Pächter ohne Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt, die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu verpachten.
Verstößt der Pächter gegen dieses Verbot (wie in Ihrem Fall), so stehen Ihnen verschiedene Ansprüche zu. Zum einen können Sie den Pächter abmahnen und, sofern er dennoch die Nutzung dem Unterpächter überlässt, auf Unterlassung klagen. Sie könnten aber auch das Pachtverhältnis fristlos kündigen.
Da alle Rechte auf Ihrer Seite sind, können Sie Ihre Zustimmung zur Unterverpachtung auch davon abhängig machen, dass Sie eine höhere Pacht erhalten.
Denkbar ist auch, dass Sie das Pachtverhältnis mit Ihrem jetzigen Pächter beenden (er stellt ja die Landwirtschaft ein), und stattdessen mit dem neuen Pächter einen neuen Pachtvertrag abschließen, dann aber mit einem höheren Pachtpreis.